Vereinsstatuten von Jugend für Kenia
1. Name und Sitz des Vereines
Unter dem Namen Jugend für Kenia besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz befindet sich in 8604 Volketswil am Neuguetweg 18, wo die Verwaltung der Vereinsgeschäfte geführt wird.
2. Vereinszweck
a. Der Verein ist einen Non-Profit-Organisation und steht in Kilifi, Kenia Kindern, Jugendlichen und deren Familien bei, die in extrem schwierigen Verhältnissen aufwachsen. Der Verein bezweckt:
b. die Förderung der Schulbildung von Kindern
c. die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern und deren Familien
d. die Aufbringung von finanziellen Mitteln und die Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten für die Kinder und deren Familien
e. Für diese Zwecke ist die Zusammenarbeit mit der lokalen NGO-Institution GAPEKA CHILDREN’S HOPE CENTRE – Kenya rechtlich geregelt.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Als ideelle Mittel dienen
a. Vorträge;
b. Versammlungen;
c. Diskussionsveranstaltungen;
d. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Broschüren, Büchern und sonstigen Publikationen;
e. Organisieren eines Schulbetriebes in Kenia, insbesondere im Rahmen des Vereins Gapeka vor Ort
f. Organisieren von Projekten in Dritte-Welt-Ländern, welche zur Erzielung des Vereinszwecks dienen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
g. Mitgliedsbeiträge;
h. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Schenkungen;
i. sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen, Subventionen, öffentliche Gelder, etc.);
j. Beiträge für Patenschaften
k. Abhaltung von Kursen und Erteilung von Unterricht zur Unterstützung der Bildung von Menschen, insbesondere in Dritte-Welt-Ländern.
4. Mitgliedschaft
a. der Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder beträgt derzeit CHF 30.00 pro Jahr;
b. Allgemeine Spenden (wie auch die Übernahme von Patenschaften) gelten nicht als Mitgliedschaft;
c. Beiträge sind für das gesamte Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
d. Die Mitgliederbeiträge werden für die Verwaltungskosten genutzt, damit die Spendengelder ohne Abzüge bei den Kindern ankommen.
Erwerb der Mitgliedschaft
e. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Nichtannahme der Beitrittserklärung bzw. des Ansuchens als ordentliches Mitglied bedarf keiner Begründung.
f. Die bloße Einzahlung eines Mitgliedsbeitrages ist als Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied zu verstehen.
Beendigung der Mitgliedschaft
g. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss
h. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen
i. Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vom Verein auszuschließen
j. Bei Austritt können die Mitgliedsbeiträge nicht anteilsmäßig zurückgefordert werden
k. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliederrechte und allfällige Vereinsfunktionen
l. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
m. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember
Rechte und Pflichten der Mitglieder
n. alle Mitglieder sind berechtigt, an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
o. ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung
p. alle Mitglieder sind angehalten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
q. alle Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte
r. alle Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet
5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung der Mitglieder
b. der Vorstand
c. die RechnungsrevisorInnen
Die Generalversammlung
Die ordentliche GV findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Einladung und Traktanden müssen 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern verschickt werden. Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Der GV sind folgende Kompetenzen vorbehalten:
d. Bestellung des Vorstandes und Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
e. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
f. Änderung der Statuten
g. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h. Genehmigung der Leitlinien
i. Kenntnisnahme neuer Projekte
Die GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Von den anwesenden Mitgliedern ist für Wahlen und Beschlüsse das einfache Mehr erforderlich, für Statutenänderungen 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Dem Vorstand werden folgende Kompetenzen eingeräumt:
– Vertretung des Vereins nach aussen
– Prüfung von neuen Projekten
– Überwachung der laufenden Projekte
– Führung der Vereinsrechnung
– Budgetierung
– Verfassen von Jahresbericht und Jahresabschluss zuhanden der GV
– Vorbereiten und Durchführen von Versammlungen
– Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins, insbesondere Vollzug der GV-Beschlüsse
– Bildung und Koordination von Arbeitsgruppen zur Entlastung des Vorstandes (Prüfung und Realisierung von Projekten, Finanzbeschaffung, Kontrollbesuche, Schaffung und permanente Überprüfung von Leitlinien etc.)
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die Präsidentln oder der/die Vizepräsidentln zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann den Kreis der Unterschriftsberechtigten erweitern, wenn dies dem Vereinsziel dient. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
6. Die Rechnungsrevision
Zur Prüfung der Jahresrechnung wird von der Generalversammlung ein/e unabhängige/r, fachlich befähigte/r Revisor/in gewählt. Er/sie hat zuhanden der Generalversammlung über seinen/ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Seine/ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; er/sie ist wieder wählbar.
7. Auflösung
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder an der Generalversammlung erforderlich. In diesem Falle kommt das Vereinsvermögen einer von der Generalversammlung bestimmten, den Leitlinien entsprechenden Institution mit gleichem oder ähnlichem Zwecke zugute. Eine Verteilung des Restvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
8.10. Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 31.8.2016 in Kraft gesetzt worden.
Volketswil, 31.08.2016
Spendenkonto: CH59 8080 8004 3812 6652 4 / SWIFT-Code: RAIFCH22E74